Zustimmung zu EU-Einheitspatent vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.

Thomas Bauer • 14. April 2020

Zustimmung zu EU-Einheitspatent vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.

Einheitspatente sollen es ermöglichen, mit Stellung eines einzigen Antrags beim Europäischen Patentamt (EPA) Patentschutz in bis zu 26 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Das Verfahren wird für Anmelder also einfacher und kosteneffizienter. Das Projekt hat allerdings einen schweren Rückschlag erlitten.

Die für den Start des EU-Einheitspatent erforderliche deutsche Zustimmung der Übertragung von Hoheitsrechten auf das Einheitliche Patentgericht (Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG)) wurde vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. 

Derzeit kann ein Erfinder eine Erfindung in Europa mit einem nationalen oder einem europäischen Patent schützen. Das EPA prüft europäische Patentanmeldungen zentral und erspart Erfindern damit die Kosten paralleler Anmeldungen.

Allerdings müssen erteilte europäische Patente in jedem Land, in dem sie Wirkung entfalten sollen, einzeln validiert und aufrechterhalten werden. Dies kann ein komplexer und potenziell äußerst kostspieliger Prozess sein: die Validierungserfordernisse sind in jedem Land anders und können hohe direkte und indirekte Kosten nach sich ziehen, darunter Übersetzungskosten, Validierungsgebühren (d. h. manche Staaten erheben Gebühren für die Veröffentlichung der Übersetzungen) und Vertretungskosten wie die Anwaltshonorare für die Verwaltung des Patents (d. h. die Zahlung nationaler Jahresgebühren). Diese Kosten können erheblich sein und hängen von der Zahl der Länder ab, in denen der Patentinhaber das europäische Patent validieren will.

Mit dem Einheitspatent soll es einfacher gehen. Die Idee dahinter ist, dass jeder Inhaber eines europäischen Patents zentral einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen kann. Damit soll das Patent auf einen Schlag in allen teilnehmenden Staaten gelten.

Das System kann aber erst starten, wenn auch das vorgesehene Einheitliche Patentgericht (EPG) eingerichtet ist. Dieses neue internationale Gericht soll über die Gültigkeit oder Verletzung von Einheitspatenten oder europäischen Patenten entscheiden. Bisher sind dafür die nationalen Gerichte und Behörden zuständig.

Den Gesetzesentwurf zum EPGÜ-ZustG nahm der Bundestag in dritter Lesung einstimmig an. Allerdings waren nur 35 der mehr als 600 Abgeordneten anwesend. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes bewirkt das Gesetz eine materielle Verfassungsänderung, ist aber vom Bundestag nicht mit der hierfür erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen worden, was Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland verletze.

Bürgerinnen und Bürger haben zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen erfolgt (formelle Übertragungskontrolle). Kompetenzen, die einem anderen Völkerrechtssubjekt übertragen werden, sind in aller Regel „verloren“ und können aus eigener Kraft nicht ohne Weiteres „zurückgeholt“ werden. Ohne wirksame Übertragung von Hoheitsrechten aber fehlt jeder später erlassenen Maßnahme der Europäischen Union oder einer supranationalen Organisation die demokratische Legitimation.

Insgesamt ist daher der Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde in seinem Recht auf demokratische Selbstbestimmung verletzt, weil das EPGÜ-ZustG nicht mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages beschlossen worden ist.

Wie es nun mit dem europäischen Einheitspatent weitergeht, war zunächst unklar. Das Projekt liegt seit drei Jahren auf Eis, weil der Bundespräsident wegen der Klage in Karlsruhe das Zustimmungsgesetz seit 2017 nicht ausgefertigt hatte. Die drei Länder mit den meisten europäischen Patenten müssen zwingend ihre Zustimmung erteilen. Dazu gehört Deutschland. Bisher ging man beim Europäischen Patentamt davon aus, dass das Einheitspatent voraussichtlich Ende 2020 starten kann.

Benötigen Sie eine Beratung im Zusammenhang mit Patenten oder Patentanmeldungen? Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt mit mir auf.

Quellen

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17




von Thomas Bauer 21. April 2020
Wissenschaftler an Hochschulen/Universitäten (im Folgenden Hochschule genannt) erarbeiten neue Erkenntnisse zu Mensch, Natur und Technik. Dabei entstehen zahlreiche Erfindungen mit hoher Innovationskraft. Die mit Recht stolzen Erfinder aus der Wissenschaft veröffentlichen in der Regel traditionsgemäß zeitnah ihre Forschungsergebnisse, denn ein womöglich für Jahre unter Verschluss halten der großartigen Leistungen, um ein Patent zu erhalten, ist kaum vorzustellen. Diplomanden und Doktoranden können sich die langen Zeiträume schon gar nicht erlauben. Daher wird schnellst möglich publiziert, was oftmals einen unkontrollierten Know-how Abfluss von Wissen für die Hochschule bedeutet. Zeitnahes Publizieren und Patentieren schließen nicht einander aus. Allerdings schließen sich ein zeitnahes Publizieren der Erfindung und das Patentieren dieser Erfindung einander gar nicht aus. Um die Chance auf ein Patent zu wahren, muss eine Erfindung nur so lange geheim bleiben, bis ein Antrag auf Erteilung eines Patents bei einem Patentamt eingegangen ist. Für sich genommen geht das flott – es sind Minuten, bis ein entsprechendes Fax gesendet ist. Im Vorfeld wird jedoch etwas Zeit benötigt, um eine Erfindung zu bewerten und gegebenenfalls die Anmeldung vorzubereiten. Es handelt sich allerdings hierbei um einen Zeitrahmen von wenigen Wochen und nicht von Jahren. Zeit also, die der Erfinder aus der Wissenschaft zum Vorbereiten seiner geplanten Publikation durchaus sinnvoll nutzen kann. Nach erfolgter Anmeldung steht es dem Erfinder aus der Wissenschaft frei, seine Daten zu veröffentlichen, ohne dass dies noch „neuheitsschädlich“ für eine Patentierung ist. Im Übrigen unterliegen alle an einer Hochschule in einem Arbeits- und Beamtenverhältnis stehende Personen, also auch die Hochschullehrer, dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Demgemäß ist ein Arbeitnehmererfinder sogar verpflichtet, seine gemachten Diensterfindungen dem Dienstherrn, hier der Hochschule, unverzüglich in Textform zu melden. In seiner Meldung hat der Arbeitnehmererfinder die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Nach Eingang der Erfindungsmeldung muss die Hochschule binnen einer Frist von vier Monaten mitteilen, ob sie die Erfindung freigibt, andernfalls gilt die Inanspruchnahme als erklärt. Die Inanspruchnahme versetzt die Hochschule in die Lage, die Erfindung zum Patent anzumelden und auf der Basis dieser schutzrechtlichen Sicherung die Erfindung zu vermarkten. Im Übrigen versteht man unter einer Diensterfindung eine patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht gemacht hat. Nicht a ls Erfindungen werden insbesondere Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, sowie Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten und die Wiedergabe von Informationen als solche angesehen, die unbedenklich veröffentlicht werden können. Jedoch gibt es für die Beschäftigten der Hochschule von der beschriebenen strengen gesetzlichen Regelung zur Meldepflicht gemäß des § 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) Abweichungen. Lehnt nämlich ein Beschäftigter der Hochschule aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Er darf also Stilschweigen über seine Erfindung bewahren. Möchte er jedoch die Erfindung veröffentlichen, so hat er das Recht dazu, sofern er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor angezeigt hat. Diese zwei Monate kann die Hochschule bei wirtschaftlich interessanten Erfindungen dann nutzen, um eine vorsorgliche Patentanmeldung durchzuführen. Nach Ablauf dieser zweimonatigen Informationsfrist kann der Beschäftigte an der Hochschule die geplante Veröffentlichung dann ohne Bedenken vornehmen. Bürokratischer Aufwand eine Erfindung anzumelden ist überschaubar. Auch ist der Aufwand eine Erfindung anzumelden für den Erfinder aus der Wissenschaft in der Regel nicht sonderlich hoch. Wie bereits oben beschrieben, sollte zunächst eine Erfindungsmeldung bei der Hochschulleitung erfolgen. Der zeitliche Aufwand hierfür ist überschaubar. Bei einigen Hochschulen gibt es bereits vorgedruckte Formulare, die dann entsprechend auszufüllen sind. Nimmt die Hochschule die Erfindung in Anspruch, ist sie grundsätzlich auch für alle weitere Korrespondenz mit Ämtern und Patentanwälten zuständig. Allerdings wird die Hochschule dennoch auf den Erfinder im weiteren Verlauf des Anmeldeverfahrens und der Verwertung zurückkommen. Sei es beim Ausarbeiten einer Erwiderung auf einen Prüfungsbescheid vom Patentamt oder bei einem Gespräch mit einem potenziellen Interessenten. Aber diese Pflichten des Erfinders sind zeitlich überschaubar und können darüber hinaus sehr spannend und abwechslungsreich sein, da es ja ggf. um Ihre Erfindung geht. An der Erfindung verdient nicht nur die Hochschule. Im Übrigen kann eine Erfindungsmeldung für einen Beschäftigten der Hochschule auch monetär sehr lukrativ sein, ggf. sogar lukrativer als für einen Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft. In der freien Wirtschaft wird der Arbeitnehmer in der Regel am Nettoumsatz beteiligt. Dabei ist zu ermitteln welcher Umsatzanteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann. So kann beispielsweise der Netto-Jahresumsatz eines Autoherstellers für den Verkauf eines Fahrzeuges in die Milliarden gehen, ist der Erfinder allerdings nur an dem Umsatz einer Schraube in einer einzelnen Teilserie zu beteiligen, wird dieser hohe Nettoumsatz auf wesentlich kleinere Beträge heruntergebrochen. Das damit erhaltene Ergebnis wird in der Regel mit einem Faktor von wenigen zehntausendstel multipliziert (bei der Lizenzanalogie ist das der Anteilsfaktor multipliziert mit einem angemessenen Lizenzsatz). Die Vergütung für den Arbeitnehmer aus der Industrie ist also in der Regel zwar reizend aber nicht so hoch, dass der Arbeitnehmer ausgesorgt hat. Bei Hochschulerfindungen sieht die Sache etwas anders aus. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Erfinder an Hochschulen 30 Prozent der Bruttoerlöse erhalten. Das ist deutlich über dem, was Erfinder in der Industrie erhalten und am wirtschaftlichen Risiko der Patentierungskosten wird der Erfinder dagegen überhaupt nicht beteiligt. Es entstehen keinerlei Kosten für den Erfinder aus der Wissenschaft, sondern bestenfalls eine freudige Zusatzvergütung. Die übrigen 70 Prozent an den Erlösen aus der Verwertung fließen in der Regel nahezu vollständig in die Forschung zurück. Im Übrigen freuen sich in der Regel Hochschulen, wenn sich der Erfinder entschließt, selbst eine Firma zu gründen und mit ihr die Entwicklung seiner Erfindung nach vorne zu treiben. Der Erfinder verhandelt dann mit der Universität eine Lizenz seiner Erfindung aus. Außerdem steht auch der Ruhm der Erfindung dem Erfinder zu. Denn der Erfinder wird namentlich als Erfinder benannt (Anmeldung, Patentschrift usw.) und darf auch damit werben, der Erfinder seiner Erfindung zu sein, auch wenn die Hochschule Anmelder des Patents ist. Insgesamt kann ich daher allen Erfindern in den Hochschulen raten, Ihre Erfindungen der Hochschulleitung zu melden. Haben Sie eine Erfindung gemacht und sind Arbeitnehmer oder sind Arbeitgeber und haben einen Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemacht hat. Ich berate Sie sehr gerne in Angelegenheiten des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt mit mir auf. Quellen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst
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Im Folgenden Artikel gebe ich Ihnen einen ersten Überblick über das Förderprogramm WIPANO des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), wobei ich die Vorteile als auch die Nachteile dieser Förderung aufzeige.
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