Marken
Warum ich Ihnen empfehle, eine Marke anzumelden?
Eine Marke hat die Eignung, Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens von denjenigen anderen Unternehmen unterscheidbar zu machen. Sie garantiert dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der damit gekennzeichneten Produkte, nämlich dass diese Waren und Dienstleistungen aus Ihrem Unternehmen stammen.
Mit den Vorstellungen bezüglich der Herkunft eines Produkts gehen bei den Verbrauchern oder Endabnehmern zumeist auch Vorstellungen zu dessen Qualität miteinher, was die Kaufentscheidungen der Verbraucher oder Endabnehmer in hohem Maße beeinflusst. So werden unter anderem positive Erfahrungen von Kunden mit Ihrer Marke verknüpft. Auch das Image bzw. der gute Ruf Ihres Unternehmens spiegelt sich in Ihrer Marke wider.
Außerdem bietet die Markeneintragung einen umfangreichen Schutz vor Nachahmungen und Missbräuchen und das Bundesweit bei einer DE-Marke oder Europaweit bei einer EU-Marke. Zudem kann über das Madrider System mit nur einer Anmeldung Schutz in bis zu 122 Länder erzielt werden.
Ich sehe bei der eingetragenen Marke einen großen Vorteil darin, dass der Schutz prinzipiell zeitlich unbegrenzt fortdauern kann, solange man alle 10 Jahre rechtszeitig die Verlängerungsgebühr zahlt. So kann eine Marke auch für folgende Generationen erhalten bleiben.
Die Berechtigung der Gewährleistungsmarke
Siegel, Label, Güte- und Zertifizierungszeichen (im Folgenden Gütezeichen) sind heutzutage von enormer Wichtigkeit. Man findet in den Regalen von Einkaufsläden kaum ein Produkt, auf dem nicht irgendein qualitätsanzeigendes Kennzeichen Dritter aufgebracht ist. Allein in Deutschland gibt es mehr als 1.000 solcher Gütezeichen, die Verbrauchern bestimmte Qualitätsstandards versprechen.
Einige dieser Gütezeichen sind als Individualmarken eingetragen. Der Markeninhaber erteilt dann eine Nutzungslizenz seiner Marke denjenigen Unternehmen, deren Produkte bestimmte Vorgaben des Markeninhabers erfüllen. Problematisch ist bei der Verwendung einer Individualmarke als Gütezeichen, ob diese Form der Benutzung die Voraussetzungen einer ernsthaften markenmäßigen Benutzung erfüllen, da die Marke ggf. nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion verwendet wird, nämlich als herkunftshinweisendes Kennzeichen zu dienen (vergleiche Entscheidung des EuGH vom 8.6.2017; C-689/15). Schlimmstenfalls ist die Marke im Sinne des Art. 58 I lit. a) der Unionsmarkenverordnung angreifbar und kann für verfallen erklärt werden.
Die „neue“ Gewährleistungsmarke bietet hier eine rechtssichere und transparente Markenform im deutschen Markensystem (in der Union bereits seit 2017), welche den wachsenden Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs nach güte- und qualitätsanzeigenden Kennzeichen Rechnung tragen soll.
Bei der Gewährleistungsmarke handelt es sich um ein Zeichen, mit denen bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen bescheinigt werden sollen, beispielsweise ihre Qualität, Genauigkeit, das Material oder die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen.
Dabei muss die Marke geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Der Markenanmeldung ist eine Gewährleistungsmarkensatzung beizufügen, in der unter anderem der Markenanmelder erklärt, dass er selbst keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst. Dies sichert die Neutralität des Markeninahbers im Hinblick auf die Interessen der Hersteller der Waren oder der Erbringer der Dienstleistungen, für die er die Gewährleistung gibt.
Dabei muss die Marke geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Der Markenanmeldung ist eine Gewährleistungsmarkensatzung beizufügen, in der unter anderem der Markenanmelder erklärt, dass er selbst keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst. Dies sichert die Neutralität des Markeninahbers im Hinblick auf die Interessen der Hersteller der Waren oder der Erbringer der Dienstleistungen, für die er die Gewährleistung gibt.
Daher ist die "neue" Gewährleistungsmarke in meinen Augen eine gute Ergänzung im deutschen Markensystem.