Patente/Gebrauchsmuster

 Warum ich Ihnen empfehle, ein Patent bzw. ein Gebrauchsmuster anzumelden?

Das Ziel einer Patentanmeldung bzw. Gebrauchsmusteranmeldung besteht darin, innovative Produkte, Verfahren und Erfindungen – also Ihr geistiges Eigentum – vor unerwünschter Nachahmung zu bewahren. Ebenso wie Sie Ihr eigenes Auto sorgfältig abschließen und so vor Diebstahl schützen, sollten Sie auch Ihre Innovationen über einen Patent- oder Gebrauchsmusterschutz sichern.

Darüber hinaus bietet ein Patent bzw. Gebrauchsmuster Wettbewerbsvorteile, da es Ihnen eine Monopolstellung verleiht. Insbesondere sorgt bereits die Anmeldung eines Patent zu Ihren Gunsten für eine Unsicherheit bei Ihren Wettbewerbern, da diese nicht wissen, wie breit der Schutz sein wird, den Ihr Patent letztlich erreichen wird.

Sobald Sie Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters sind, haben Sie die Möglichkeit es zu verkaufen bzw. Lizenzen zu vergeben. Der durch das Patent bzw. Gebrauchsmuster eingespielte Gewinn kann maßgeblich zum Wachstum Ihrer Firma beitragen und der weiteren Expansion bzw. Refinanzierung dienen. Außerdem ist die Anzahl an Patenten bzw. Gebrauchsmustern ein Indikator für die Innovationskraft Ihres Unternehmens.

Als patentiert oder gebrauchsmustergeschützt bezeichnete Produkte werden oftmals besser verkauft, denn es erweckt positive Vorstellungen in Bezug auf die Qualität und Innovativität Ihres Produktes.

Patentanmeldung oder doch lieber eine Gebrauchsmusteranmeldung?

Patente und Gebrauchsmuster haben vor allem ein Ziel – den Schutz Ihres geistigen Eigentums. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen den beiden Schutzrechten, von denen einige im Folgenden genannt werden.

Das Gebrauchsmuster ist „das schnelle Schutzrecht“. Es kann bereits wenige Wochen nach der Anmeldung im Register eingetragen werden (Ø 4,3 Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)), wenn die eingereichten Unterlagen den Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes entsprechen und die Anmeldegebühr fristgemäß eingegangen ist. Dagegen beträgt die Verfahrensdauer einer Patenterteilung ab Stellung des Prüfungsantrages bis zur Erteilung durchschnittlich 3,1 Jahre.  Der zeitliche Unterschied ergibt sich daraus, dass der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung nicht auf Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit geprüft wird. Es handelt sich bei dem Gebrauchsmuster demnach um ein ungeprüftes Recht. Ob aus dem eingetragenen, inhaltlich aber ungeprüften Gebrauchsmuster erfolgreich Ansprüche gegen Dritte durchgesetzt werden können, ist ungewiss.

Ferner können mit einem Gebrauchsmuster nur Vorrichtungs-, nicht jedoch Verfahrenserfindungen geschützt werden (vgl. § 2 Nr. 3 GebrMG). Als Vorrichtungen sind im weitesten Sinne körperliche Gegenstände zu verstehen. Die Anmeldung etwa von Herstellungs-, Arbeits- oder Anwendungsverfahren zum Gebrauchsmuster ist nicht möglich.

Ein großer praktischer Unterschied des Gebrauchsmusters zum Patent besteht auch in der abweichenden Definition des Standes der Technik, der für die Bewertung der Neuheit und dem erfinderischen Schritt bzw. Tätigkeit maßgeblich ist. Während bei einem Patent zum Stand der Technik prinzipiell alles zu zählen ist, nämlich alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, gilt dies nicht uneingeschränkt für das Gebrauchsmuster.

So sind im Gebrauchsmusterrecht unter anderem mündliche Beschreibungen der Erfindung sowie offenkundige Vorbenutzungen außerhalb Deutschlands nicht dem Stand der Technik zuzurechnen.

Ebenso bleibt eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung der Erfindung unberücksichtigt, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

Diese als Neuheitsschonfrist bekannte Regelung hat schon manchen Erfinder gerettet, der vor einer ersten Anmeldung seiner Idee bei einem Patentamt mit dieser an die Öffentlichkeit gegangen ist. So ist zwar meistens keine Patentanmeldung mehr zu empfehlen, aber solange innerhalb der Neuheitsschonfrist ein Gebrauchsmuster angemeldet wird, wäre eine solche vorgezogene Veröffentlichung der Erfindung für die Erlangung des Gebrauchsmusterschutzes unschädlich.

Letztlich sind auch keine nachveröffentlichten Anmeldungen als Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht zu berücksichtigen.

Als nachveröffentlichten Stand der Technik versteht man im Patentrecht nationale, europäische oder internationale Anmeldungen mit Benennung der Bundesrepublik Deutschland bzw. mit Bestimmungsamt DPMA, deren Tag der Einreichung zwar vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag der zu prüfenden Anmeldung liegen, die aber am Anmeldetag der zu prüfenden Anmeldung noch nicht veröffentlicht sind.

Ein weiterer Unterschied zwischen dem Gebrauchsmuster und dem Patent ist die kürzere Schutzdauer von zehn Jahren ab Anmeldetag für das Gebrauchsmuster. Ein Patent bietet Schutz für bis zu zwanzig Jahre.

Außerdem sind die Amtsgebühren für ein Gebrauchsmuster etwas niedriger als für ein Patent.

Ferner fallen keine weiteren Kosten für Prüfungsbescheide und deren Beantwortung an, da das Gebrauchsmuster bezüglich Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit vom Patentamt nicht geprüft wird (siehe oben).

Vor diesem Hintergrund lote ich gerne mit Ihnen aus, welches der beiden Schutzrechte für Ihren Zweck dienlicher ist. Sprechen Sie mich doch einfach an.

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