Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht, womit die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten (§ 58 I PatG).
Mit dem Begriff „Wirkung“ werden die Benutzungs- und Verbotsrechte bezeichnet, die dem Rechtsinhaber aufgrund seines Schutzrechts zustehen. Die Wirkung des Patents kann unmittelbar oder mittelbar sein. So handelt es sich um eine unmittelbare Verletzung des Patents, wenn ein Dritter, ohne die Zustimmung des Patentinhabers:
Verletzt ein Dritter Ihr Patent, so stehen Ihnen einige Ansprüche zu.
Die in der Praxis wichtigsten Ansprüche sind der Unterlassungsanspruch, Vernichtungsanspruch und der Auskunftsanspruch über die Herkunft und Vertriebswege der Ihr Schutzrecht verletzenden Ware. Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er Ihnen auch zum Ersatz, des aus der Verletzung resultierenden Schadens verpflichtet.
Zunächst ist sorgfältig zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Schutzrechtsverletzung handelt und wie rechtsbeständig das eigene Schutzrecht ist. Der Angriff aus einem offensichtlich rechtsunbeständigen Schutzrecht oder ein Angriff, wenn gar keine Schutzrechtsverletzung vorliegt, kann schlimmstenfalls dazu führen, dass man sich selbst Schadensersatzpflichtig gegenüber dem vermeintlichen Rechtsverletzer macht.
Bei Zweifel, ob eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, empfiehlt sich eine Berechtigungsanfrage zu stellen. Mit der Berechtigungsanfrage wird der vermeintliche Rechtsverletzer aufgefordert, zu dem vermuteten Rechtsverstoß Stellung zu nehmen, wobei die Aufforderung nur auf einen Meinungsaustausch mit dem potenziellen Rechtsverletzer gerichtet ist und nicht auf eine unmittelbare Rechtsdurchsetzung. Die Auskunft soll den Schutzrechtsinhaber in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob das festgestellte Verhalten eine Schutzrechtsverletzung darstellt oder nicht.
Liegt eine Verletzung vor, so empfiehlt es sich, vor der Anrufung eines Gerichts zu prüfen, ob die Angelegenheit außergerichtlich geregelt werden kann, um Zeit und Kosten zu sparen. Das Mittel der Wahl ist dann eine Abmahnung bzw. Schutzrechtsverwarnung auszusprechen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit der Gegenseite auszuhandeln. Sollte die Sache dann doch vor Gericht landen, trifft einen in der Regel nicht mehr die Kostenfalle des Klageüberfalls nach § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, sofern der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Dies bedeutet, dass Sie die Prozesskosten und Anwaltskosten für sich und den Verletzer tragen müssten, wenn Sie den Verletzer nicht vor der Klage abgemahnt haben. Denn durch die Anerkenntnis des Verletzers wird deutlich, dass der Prozess nicht notwendig war und durch Wahl eines milderen Mittels hätte vermieden werden können.
Die Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung soll zum einen über den Rechtsverstoß informieren (Abmahnung) und gleichzeitig die Wiederholungsgefahr (Unterlassungserklärung) ausräumen. Mit der Abmahnung können auch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, z.B. ein Auskunftsanspruch.
Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich derjenige, der sie abgibt, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten oder eine beanstandete Maßnahme in Zukunft zu unterlassen. Strafbewehrt heißt, dass bei einem potenziellen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe mit einhergeht.
Gibt der Verletzer diese Erklärung ab, so ist die Wiederholungsgefahr der Verletzungshandlung aus rechtlicher Sicht gebannt und der Rechtsfrieden ist wiederhergestellt.
Um ein zu Unrecht erteiltes Patent wieder aus der Welt zu schaffen oder als Reaktion auf den Vorwurf einer Verletzung oder zur Beseitigung eines störenden Patents eines Wettbewerbers wird häufig auf den Einspruch zurückgegriffen.
Das Einspruchsverfahren ist ein Amtsverfahren und als solches relativ kostengünstig (Einspruchsgebühr: 200 €). Jede Partei trägt die Kosten des Einspruchsverfahrens normalerweise selbst. Die Kosten des Einspruchsverfahrens sind unabhängig vom Streitwert.
Bei einem deutschen Patent kann ein Einspruch innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden. Es ist wichtig, dass diese Frist nicht verpasst wird.
Ist der Einspruch erfolgreich, so wird das Patent widerrufen. Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten.
Der Einspruch kann auf folgende Gründe gestützt werden:
Nach der Einspruchsfrist kann, sofern kein Einspruchsverfahren am DPMA anhängig ist, Nichtigkeitsklage gegen ein deutsches Patent oder den deutschen Teil eines europäischen Patents am Bundespatentgericht erhoben werden. Das Nichtigkeitsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren mit streitwertabhängigen Gerichts- und Patentanwaltsgebühren. Ferner hat die unterlegene Partei die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu tragen. Das Nichtigkeitsverfahren bringt also ein erhebliches Kostenrisiko mit sich. Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts steht die Berufung am Bundesgerichtshof zur Verfügung.
Sie sind Inhaber einer etablierten Marke, schauen in das Markenregister und stellen fest, dass dort eine Marke zu finden ist, die Ihrer Marke ähnlich ist und fragen sich wie das sein kann und was Sie nun tun können oder umgekehrt, nach langer Überlegung haben Sie endlich eine Marke mit hohem Wiedererkennungswert konzipiert und angemeldet. Umso größer der Schock, wenn Sie kurze Zeit später erfahren, dass der Inhaber einer älteren Marke einen Widerspruch gegen Ihre Marke eingereicht hat.
Im deutschen oder europäischen Markenrecht gibt es keine Prüfung, ob die Eintragung einer Marke frühere Markeneintragungen tangiert, sogenannte Prüfung auf relative Schutzhindernisse. Im Eintragungsverfahren erfolgt neben einer formalrechtlichen Prüfung eine Prüfung ausschließlich auf absolute Schutzhindernisse, also z.B. ob die einzutragende Marke Unterscheidungskraft besitzt und das Zeichen nicht freihaltebedürftig für die Wettbewerber ist.
Als Korrektiv bietet das deutsche und europäische Markensystem das Widerspruchsverfahren an.
Ob das Verfahren nach deutschem Markenrecht (MarkenG) vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird oder nach der Unionsmarkenverordnung vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), richtet sich nach der jüngeren Marke, gegen die vorgegangen werden soll. Handelt es sich um eine deutsche Marke oder um eine international registrierte Marke (IR-Marke) mit Erstreckung in Deutschland, so findet das Verfahren nach deutschem Markenrecht vor dem DPMA statt. Handelt es sich hingegen um eine Unionsmarke so ist das EUIPO zuständig und entsprechend die Unionsmarkenverordnung maßgebend.
Der Widerspruch ist vor dem DPMA innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke schriftlich einzulegen.
Vor dem EUIPO ist der Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke schriftlich einzulegen.
Bei dem Widerspruchsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren und ist als solches relativ kostengünstig (Widerspruchsgebühr DPMA: 250 € für ein Widerspruchszeichen; Widerspruchsgebühr EUIPO: 320 €). Vor dem DPMA trägt normalerweise jede Partei die Kosten des Widerspruchsverfahrens und seines Vertreters selbst. Vor dem EUIPO wird in der Regel bei Abschluss eines Widerspruchsverfahren dem Beschluss eine Entscheidung über die Kosten beigefügt, wobei diese Entscheidung pauschalisiert ist und nur einen Teil der Kosten einer Vertretung deckt.
Als Inhaber einer Marke sollte immer dann die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine jüngere Marke erwogen werden, wenn das jüngere Zeichen identisch ist oder zu befürchten ist, dass in Bezug auf die jüngere Marke bei den angesprochenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht.