EUIPO warnt vor gefälschter Zahlungsaufforderung getarnt als Entscheidung des Amtes

Thomas Bauer • 14. April 2020

EUIPO warnt vor gefälschten Zahlungsaufforderungen getarnt als Entscheidung des Amtes

In einer aktuellen Meldung warnt das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) vor einer gefälschten Zahlungsaufforderung. Es handelt sich dabei um eine von Betrügern angefertigte Rechnung, die die Form einer gefälschten EUIPO-Entscheidung hat.

Diese betrügerische Rechnung verwendet das Logo, den Namen, das Akronym und den Briefkopf der EUIPO und gibt vor, eine vom Amt unterzeichnete Entscheidung zu sein.

Nach jetzigem Stand wurden zwar solche Rechnungen nur an Benutzer aus Madrid, Spanien verschickt, dennoch sind möglicherweise noch viele dieser Rechnungen im Umlauf. Deutsche Markeninhaber waren in der Vergangenheit bei ähnlichen SPAM-Rechnungen auch schon betroffen, so dass eine Zahlungsaufforderung des Amtes immer sorgfältig zu prüfen ist.

Das EUIPO hat mit den zuständigen polnischen Banken Kontakt aufgenommen und bei der Staatsanwaltschaft in Warschau, Polen, Strafanzeige erstattet. Eine strafrechtliche Untersuchung ist nun anhängig.
Das EUIPO warnt eindringlich vor solchen betrügerischen Rechnungen und verweist auf die Gebührenstruktur des EUIPO, die unter anderem auch auf der Homepage einsehbar ist. Außerdem rät das EUIPO dazu, sich für den Benutzerbereich beim EUIPO zu registrieren. So könne man Gebühren zahlen und Mitteilungen vom Amt erhalten über einen völlig sicheren Kanal; Zahlung per Kreditkarte, Banküberweisung oder über Ihr EUIPO-Girokonto seien im Benutzerbereich möglich.

Ferner arbeitet das EUIPO lediglich mit zwei spanischen Bankkonten für Zahlungen im Zusammenhang mit Marken- und Geschmacksmustergebühren. Jede Rechnung, die ein anderes Bankkonto als diese beiden Konten enthält, sei gefälscht.

Schließlich fordert das EUIPO jeden, der diese Betrugs-E-Mail erhält, dringend auf, dies an information@euipo.europa.eu zu melden.

Möchten Sie eine Marke anmelden, benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte oder haben Sie Schwierigkeiten durch die Markenrechte Dritter. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt mit mir auf.

von Thomas Bauer 21. April 2020
Wissenschaftler an Hochschulen/Universitäten (im Folgenden Hochschule genannt) erarbeiten neue Erkenntnisse zu Mensch, Natur und Technik. Dabei entstehen zahlreiche Erfindungen mit hoher Innovationskraft. Die mit Recht stolzen Erfinder aus der Wissenschaft veröffentlichen in der Regel traditionsgemäß zeitnah ihre Forschungsergebnisse, denn ein womöglich für Jahre unter Verschluss halten der großartigen Leistungen, um ein Patent zu erhalten, ist kaum vorzustellen. Diplomanden und Doktoranden können sich die langen Zeiträume schon gar nicht erlauben. Daher wird schnellst möglich publiziert, was oftmals einen unkontrollierten Know-how Abfluss von Wissen für die Hochschule bedeutet. Zeitnahes Publizieren und Patentieren schließen nicht einander aus. Allerdings schließen sich ein zeitnahes Publizieren der Erfindung und das Patentieren dieser Erfindung einander gar nicht aus. Um die Chance auf ein Patent zu wahren, muss eine Erfindung nur so lange geheim bleiben, bis ein Antrag auf Erteilung eines Patents bei einem Patentamt eingegangen ist. Für sich genommen geht das flott – es sind Minuten, bis ein entsprechendes Fax gesendet ist. Im Vorfeld wird jedoch etwas Zeit benötigt, um eine Erfindung zu bewerten und gegebenenfalls die Anmeldung vorzubereiten. Es handelt sich allerdings hierbei um einen Zeitrahmen von wenigen Wochen und nicht von Jahren. Zeit also, die der Erfinder aus der Wissenschaft zum Vorbereiten seiner geplanten Publikation durchaus sinnvoll nutzen kann. Nach erfolgter Anmeldung steht es dem Erfinder aus der Wissenschaft frei, seine Daten zu veröffentlichen, ohne dass dies noch „neuheitsschädlich“ für eine Patentierung ist. Im Übrigen unterliegen alle an einer Hochschule in einem Arbeits- und Beamtenverhältnis stehende Personen, also auch die Hochschullehrer, dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Demgemäß ist ein Arbeitnehmererfinder sogar verpflichtet, seine gemachten Diensterfindungen dem Dienstherrn, hier der Hochschule, unverzüglich in Textform zu melden. In seiner Meldung hat der Arbeitnehmererfinder die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Nach Eingang der Erfindungsmeldung muss die Hochschule binnen einer Frist von vier Monaten mitteilen, ob sie die Erfindung freigibt, andernfalls gilt die Inanspruchnahme als erklärt. Die Inanspruchnahme versetzt die Hochschule in die Lage, die Erfindung zum Patent anzumelden und auf der Basis dieser schutzrechtlichen Sicherung die Erfindung zu vermarkten. Im Übrigen versteht man unter einer Diensterfindung eine patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht gemacht hat. Nicht a ls Erfindungen werden insbesondere Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, sowie Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten und die Wiedergabe von Informationen als solche angesehen, die unbedenklich veröffentlicht werden können. Jedoch gibt es für die Beschäftigten der Hochschule von der beschriebenen strengen gesetzlichen Regelung zur Meldepflicht gemäß des § 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) Abweichungen. Lehnt nämlich ein Beschäftigter der Hochschule aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Er darf also Stilschweigen über seine Erfindung bewahren. Möchte er jedoch die Erfindung veröffentlichen, so hat er das Recht dazu, sofern er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor angezeigt hat. Diese zwei Monate kann die Hochschule bei wirtschaftlich interessanten Erfindungen dann nutzen, um eine vorsorgliche Patentanmeldung durchzuführen. Nach Ablauf dieser zweimonatigen Informationsfrist kann der Beschäftigte an der Hochschule die geplante Veröffentlichung dann ohne Bedenken vornehmen. Bürokratischer Aufwand eine Erfindung anzumelden ist überschaubar. Auch ist der Aufwand eine Erfindung anzumelden für den Erfinder aus der Wissenschaft in der Regel nicht sonderlich hoch. Wie bereits oben beschrieben, sollte zunächst eine Erfindungsmeldung bei der Hochschulleitung erfolgen. Der zeitliche Aufwand hierfür ist überschaubar. Bei einigen Hochschulen gibt es bereits vorgedruckte Formulare, die dann entsprechend auszufüllen sind. Nimmt die Hochschule die Erfindung in Anspruch, ist sie grundsätzlich auch für alle weitere Korrespondenz mit Ämtern und Patentanwälten zuständig. Allerdings wird die Hochschule dennoch auf den Erfinder im weiteren Verlauf des Anmeldeverfahrens und der Verwertung zurückkommen. Sei es beim Ausarbeiten einer Erwiderung auf einen Prüfungsbescheid vom Patentamt oder bei einem Gespräch mit einem potenziellen Interessenten. Aber diese Pflichten des Erfinders sind zeitlich überschaubar und können darüber hinaus sehr spannend und abwechslungsreich sein, da es ja ggf. um Ihre Erfindung geht. An der Erfindung verdient nicht nur die Hochschule. Im Übrigen kann eine Erfindungsmeldung für einen Beschäftigten der Hochschule auch monetär sehr lukrativ sein, ggf. sogar lukrativer als für einen Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft. In der freien Wirtschaft wird der Arbeitnehmer in der Regel am Nettoumsatz beteiligt. Dabei ist zu ermitteln welcher Umsatzanteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann. So kann beispielsweise der Netto-Jahresumsatz eines Autoherstellers für den Verkauf eines Fahrzeuges in die Milliarden gehen, ist der Erfinder allerdings nur an dem Umsatz einer Schraube in einer einzelnen Teilserie zu beteiligen, wird dieser hohe Nettoumsatz auf wesentlich kleinere Beträge heruntergebrochen. Das damit erhaltene Ergebnis wird in der Regel mit einem Faktor von wenigen zehntausendstel multipliziert (bei der Lizenzanalogie ist das der Anteilsfaktor multipliziert mit einem angemessenen Lizenzsatz). Die Vergütung für den Arbeitnehmer aus der Industrie ist also in der Regel zwar reizend aber nicht so hoch, dass der Arbeitnehmer ausgesorgt hat. Bei Hochschulerfindungen sieht die Sache etwas anders aus. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Erfinder an Hochschulen 30 Prozent der Bruttoerlöse erhalten. Das ist deutlich über dem, was Erfinder in der Industrie erhalten und am wirtschaftlichen Risiko der Patentierungskosten wird der Erfinder dagegen überhaupt nicht beteiligt. Es entstehen keinerlei Kosten für den Erfinder aus der Wissenschaft, sondern bestenfalls eine freudige Zusatzvergütung. Die übrigen 70 Prozent an den Erlösen aus der Verwertung fließen in der Regel nahezu vollständig in die Forschung zurück. Im Übrigen freuen sich in der Regel Hochschulen, wenn sich der Erfinder entschließt, selbst eine Firma zu gründen und mit ihr die Entwicklung seiner Erfindung nach vorne zu treiben. Der Erfinder verhandelt dann mit der Universität eine Lizenz seiner Erfindung aus. Außerdem steht auch der Ruhm der Erfindung dem Erfinder zu. Denn der Erfinder wird namentlich als Erfinder benannt (Anmeldung, Patentschrift usw.) und darf auch damit werben, der Erfinder seiner Erfindung zu sein, auch wenn die Hochschule Anmelder des Patents ist. Insgesamt kann ich daher allen Erfindern in den Hochschulen raten, Ihre Erfindungen der Hochschulleitung zu melden. Haben Sie eine Erfindung gemacht und sind Arbeitnehmer oder sind Arbeitgeber und haben einen Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemacht hat. Ich berate Sie sehr gerne in Angelegenheiten des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt mit mir auf. Quellen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst
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Im Folgenden Artikel gebe ich Ihnen einen ersten Überblick über das Förderprogramm WIPANO des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), wobei ich die Vorteile als auch die Nachteile dieser Förderung aufzeige.
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Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht in Bezug zum Einheitspatent