WIPANO-Patentförderung des BMWi
Thomas Bauer • 16. April 2020
WIPANO-Patentförderung des BMWi
Wer als Unternehmer erstmals an eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung denkt oder in den letzten drei Jahren kein Patent- oder Gebrauchsmuster (im Folgenden nur Patentanmeldung genannt) angemeldet hat, sollte auch die staatliche Patentförderung „WIPANO“ kennen. „WIPANO“ steht für „Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“. WIPANO gibt einen attraktiven staatlichen Zuschuss von bis zu 50 % der Kosten einer Patentanmeldung. Der Zuschuss ist nicht zurückzuzahlen. Wer im Zusammenhang mit seiner geförderten Innovation Marken und/oder Designanmeldungen tätigen möchte, wird auch diesbezüglich mit bis zu 50 % der Kosten bezuschusst.
Für wen ist WIPANO?
Im Fokus von WIPANO steht die weitreichende Nutzung des kreativen Potenzials von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Durch ihre Flexibilität sind KMU häufig Treiber von Innovationen, stehen jedoch vor besonderen Herausforderungen, ihr Geistiges Eigentum rechtlich zu schützen. Neben fehlenden finanziellen Ressourcen hemmt auch ein Mangel an Wissen um das richtige Vorgehen, diesen Schutz für ihre Ideen und Entwicklungen zu beanspruchen. Daraus resultiert nicht nur ein Wettbewerbsnachteil gegenüber größeren Unternehmen, sondern auch ein Hemmnis, die eigenen Ideen einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen.
Antragsberechtigt für die WIPANO Förderung einer Patentanmeldung sind daher kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus der gewerblichen Wirtschaft und dem Handwerk. Vorgelegt werden sollte eine Handelsregistereintragung, Gewerbeerlaubnis oder für Handwerker die Eintragung in die Handwerksrolle.
Aber auch selbstständige Freiberufler können eine Förderung ihrer Patentanmeldung beantragen. Vorzulegen ist die Kammerzulassung und die Anzeige der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt. Ausgenommen sind angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschafts-, Steuerberatung oder –prüfung bzw. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise tätig sind.
Dabei bekommen keineswegs nur kleine Startups eine Patentförderung. Vielmehr liegt die Höchstgrenze bei 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz höchstens 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme bis zu 43 Mio. €.
Eine weitere Voraussetzung für die Förderung einer Patentanmeldung ist, dass das Unternehmen in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung keine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung durchgeführt haben darf.
Achtung:
Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der/die Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Projekt bereits begonnen hat. Eine rechtzeitige Antragsstellung vor Beginn der Ausarbeitung einer Anmeldung ist daher immens wichtig.
In Ausnahmen, wenn die Patentanmeldung schnellstmöglich erfolgen muss, kann nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Forschungszentrum Jülich ein Eilantrag auf Patentförderung gestellt werden. Die reguläre Bearbeitungszeit eines Antrages von etwa vier Wochen kann so gekürzt und die Reihenfolge der verschiedenen Leistungspakete der WIPANO-Förderung so geändert werden, dass zügig mit der Ausarbeitung der Patentanmeldung begonnen werden kann.
Wann eine WIPANO-Förderung wirklich sinnvoll ist.
Bei der Förderung mit WIPANO gibt es fünf verschiedene Leistungspakete (LP), wobei die Leistungspakete 1 (Beratung und Detailprüfung hinsichtlich Neuheit), 2 (Prüfungen auf wirtschaftliche Verwertbarkeit) und 4 (Schutzrechtsanmeldung, Marken- und/oder Designanmeldung und Patentanwaltsleistungen in vorgenannten Zusammenhängen) zwingend durchzuführen sind. Entsprechend der Ergebnisse der einzelnen LP, besteht die Möglichkeit die Erfindung nicht weiter zu verfolgen und damit die nachfolgenden LP nicht mehr in Anspruch zu nehmen (bspw. Abbruch nach LP 1 bei negativer Neuheitsrecherche). Da auch die Kosten für das LP1 und LP2 nur zu 50% erstattet werden, muss der Anmelder einiges Geld zahlen, um vielleicht zu erfahren, dass seine geplante Patentanmeldung nicht patentfähig ist. Hier kann es billiger, sinnvoller und schneller sein, gleich in eine gekonnte Gebrauchsmusteranmeldung zu investieren, ohne WIPANO. Denn auch "schwache" Erfindungen können ggf. strategische Marktvorteile mit sich bringen.
Aber auch bei einer 50%-Übernahme der Kosten für die Patentanmeldung im In- und Ausland können sich die Vorteile aufgrund der Kosten für das LP1 und LP2 je nach Zielrichtung des Unternehmers relativieren. Wer schon genau weiß, wie er die Erfindung und seine diese schützende Patentanmeldung in Deutschland in seinem Geschäftsbetrieb verwerten will und auch nicht an einer Marken- und/oder Designsanmeldung im Zusammenhang mit seiner Innovation interessiert ist, der kann von der Patentförderung gemäß Leistungspaket LP4 des WIPANO Programms unter Umständen weniger stark profitieren, als zunächst erwartet. Zwar werden im Rahmen des WIPANO Programms 50% der Kosten für die Patentanmeldung erstattet. Aber das "Vorspiel" bis zur eigentlichen Förderung der Patentanmeldung ist relativ aufwendig und wie gesagt, entsprechend kostenträchtig gestaltet. Eine von einem Patentanwalt ausgearbeitete Patentanmeldung zur Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt kann unter Umständen günstiger sein und schneller zum Ziel führen, nämlich Schutz Ihres geistigen Eigentums.
Bezüglich der einzelnen Leistungsstufen und der Antragsstellung wird auf die Richtlinie des BMWi verwiesen. Diese ist unter https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Redaktion/DE/Downloads/WIPANO/wipano-richtlinie_2020-2023.html
verfügbar.
Haben Sie Fragen oder brauchen Hilfe bei der Antragsstellung zum Erhalt einer WIPANO Förderung oder sind Sie an einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung generell interessiert? Kontaktieren Sie mich. Ich bin für Sie da.
Quellen
Richtlinie zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers durch Patente, Normung und Standardisierung zur wirtschaftlichen Verwertung innovativer Ideen von Hochschulen und Unternehmen "WIPANO - Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen" vom 16. Dezember 2019

Wissenschaftler an Hochschulen/Universitäten (im Folgenden Hochschule genannt) erarbeiten neue Erkenntnisse zu Mensch, Natur und Technik. Dabei entstehen zahlreiche Erfindungen mit hoher Innovationskraft. Die mit Recht stolzen Erfinder aus der Wissenschaft veröffentlichen in der Regel traditionsgemäß zeitnah ihre Forschungsergebnisse, denn ein womöglich für Jahre unter Verschluss halten der großartigen Leistungen, um ein Patent zu erhalten, ist kaum vorzustellen. Diplomanden und Doktoranden können sich die langen Zeiträume schon gar nicht erlauben. Daher wird schnellst möglich publiziert, was oftmals einen unkontrollierten Know-how Abfluss von Wissen für die Hochschule bedeutet. Zeitnahes Publizieren und Patentieren schließen nicht einander aus. Allerdings schließen sich ein zeitnahes Publizieren der Erfindung und das Patentieren dieser Erfindung einander gar nicht aus. Um die Chance auf ein Patent zu wahren, muss eine Erfindung nur so lange geheim bleiben, bis ein Antrag auf Erteilung eines Patents bei einem Patentamt eingegangen ist. Für sich genommen geht das flott – es sind Minuten, bis ein entsprechendes Fax gesendet ist. Im Vorfeld wird jedoch etwas Zeit benötigt, um eine Erfindung zu bewerten und gegebenenfalls die Anmeldung vorzubereiten. Es handelt sich allerdings hierbei um einen Zeitrahmen von wenigen Wochen und nicht von Jahren. Zeit also, die der Erfinder aus der Wissenschaft zum Vorbereiten seiner geplanten Publikation durchaus sinnvoll nutzen kann. Nach erfolgter Anmeldung steht es dem Erfinder aus der Wissenschaft frei, seine Daten zu veröffentlichen, ohne dass dies noch „neuheitsschädlich“ für eine Patentierung ist. Im Übrigen unterliegen alle an einer Hochschule in einem Arbeits- und Beamtenverhältnis stehende Personen, also auch die Hochschullehrer, dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Demgemäß ist ein Arbeitnehmererfinder sogar verpflichtet, seine gemachten Diensterfindungen dem Dienstherrn, hier der Hochschule, unverzüglich in Textform zu melden. In seiner Meldung hat der Arbeitnehmererfinder die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Nach Eingang der Erfindungsmeldung muss die Hochschule binnen einer Frist von vier Monaten mitteilen, ob sie die Erfindung freigibt, andernfalls gilt die Inanspruchnahme als erklärt. Die Inanspruchnahme versetzt die Hochschule in die Lage, die Erfindung zum Patent anzumelden und auf der Basis dieser schutzrechtlichen Sicherung die Erfindung zu vermarkten. Im Übrigen versteht man unter einer Diensterfindung eine patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht gemacht hat. Nicht a ls Erfindungen werden insbesondere Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, sowie Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten und die Wiedergabe von Informationen als solche angesehen, die unbedenklich veröffentlicht werden können. Jedoch gibt es für die Beschäftigten der Hochschule von der beschriebenen strengen gesetzlichen Regelung zur Meldepflicht gemäß des § 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) Abweichungen. Lehnt nämlich ein Beschäftigter der Hochschule aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Er darf also Stilschweigen über seine Erfindung bewahren. Möchte er jedoch die Erfindung veröffentlichen, so hat er das Recht dazu, sofern er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor angezeigt hat. Diese zwei Monate kann die Hochschule bei wirtschaftlich interessanten Erfindungen dann nutzen, um eine vorsorgliche Patentanmeldung durchzuführen. Nach Ablauf dieser zweimonatigen Informationsfrist kann der Beschäftigte an der Hochschule die geplante Veröffentlichung dann ohne Bedenken vornehmen. Bürokratischer Aufwand eine Erfindung anzumelden ist überschaubar. Auch ist der Aufwand eine Erfindung anzumelden für den Erfinder aus der Wissenschaft in der Regel nicht sonderlich hoch. Wie bereits oben beschrieben, sollte zunächst eine Erfindungsmeldung bei der Hochschulleitung erfolgen. Der zeitliche Aufwand hierfür ist überschaubar. Bei einigen Hochschulen gibt es bereits vorgedruckte Formulare, die dann entsprechend auszufüllen sind. Nimmt die Hochschule die Erfindung in Anspruch, ist sie grundsätzlich auch für alle weitere Korrespondenz mit Ämtern und Patentanwälten zuständig. Allerdings wird die Hochschule dennoch auf den Erfinder im weiteren Verlauf des Anmeldeverfahrens und der Verwertung zurückkommen. Sei es beim Ausarbeiten einer Erwiderung auf einen Prüfungsbescheid vom Patentamt oder bei einem Gespräch mit einem potenziellen Interessenten. Aber diese Pflichten des Erfinders sind zeitlich überschaubar und können darüber hinaus sehr spannend und abwechslungsreich sein, da es ja ggf. um Ihre Erfindung geht. An der Erfindung verdient nicht nur die Hochschule. Im Übrigen kann eine Erfindungsmeldung für einen Beschäftigten der Hochschule auch monetär sehr lukrativ sein, ggf. sogar lukrativer als für einen Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft. In der freien Wirtschaft wird der Arbeitnehmer in der Regel am Nettoumsatz beteiligt. Dabei ist zu ermitteln welcher Umsatzanteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann. So kann beispielsweise der Netto-Jahresumsatz eines Autoherstellers für den Verkauf eines Fahrzeuges in die Milliarden gehen, ist der Erfinder allerdings nur an dem Umsatz einer Schraube in einer einzelnen Teilserie zu beteiligen, wird dieser hohe Nettoumsatz auf wesentlich kleinere Beträge heruntergebrochen. Das damit erhaltene Ergebnis wird in der Regel mit einem Faktor von wenigen zehntausendstel multipliziert (bei der Lizenzanalogie ist das der Anteilsfaktor multipliziert mit einem angemessenen Lizenzsatz). Die Vergütung für den Arbeitnehmer aus der Industrie ist also in der Regel zwar reizend aber nicht so hoch, dass der Arbeitnehmer ausgesorgt hat. Bei Hochschulerfindungen sieht die Sache etwas anders aus. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Erfinder an Hochschulen 30 Prozent der Bruttoerlöse erhalten. Das ist deutlich über dem, was Erfinder in der Industrie erhalten und am wirtschaftlichen Risiko der Patentierungskosten wird der Erfinder dagegen überhaupt nicht beteiligt. Es entstehen keinerlei Kosten für den Erfinder aus der Wissenschaft, sondern bestenfalls eine freudige Zusatzvergütung. Die übrigen 70 Prozent an den Erlösen aus der Verwertung fließen in der Regel nahezu vollständig in die Forschung zurück. Im Übrigen freuen sich in der Regel Hochschulen, wenn sich der Erfinder entschließt, selbst eine Firma zu gründen und mit ihr die Entwicklung seiner Erfindung nach vorne zu treiben. Der Erfinder verhandelt dann mit der Universität eine Lizenz seiner Erfindung aus. Außerdem steht auch der Ruhm der Erfindung dem Erfinder zu. Denn der Erfinder wird namentlich als Erfinder benannt (Anmeldung, Patentschrift usw.) und darf auch damit werben, der Erfinder seiner Erfindung zu sein, auch wenn die Hochschule Anmelder des Patents ist. Insgesamt kann ich daher allen Erfindern in den Hochschulen raten, Ihre Erfindungen der Hochschulleitung zu melden. Haben Sie eine Erfindung gemacht und sind Arbeitnehmer oder sind Arbeitgeber und haben einen Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemacht hat. Ich berate Sie sehr gerne in Angelegenheiten des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt mit mir auf. Quellen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst